About Us
Committee of the Wyschiff Swiss Winegrowers’ Association
President
Jean-Jacques Steiner
Parfum de Vigne, Dully / VD
Vice President
Yvon Roduit-Desfayes, Cave La Rodeline, Fully / VS
Secretary General / Treasurer
Stephan Schnoz, Binningen / BL
Other board members
Daniel Buchmann
Buchmann Wines, Wittnau / AG
Benoît de Montmollin
Domaine de Montmollin, Auvernier / NE
PIerre Emery
Vins Bruchez, Flanthey / VS
Piero Rovea
Agriloro SA, Arzo / TI
Nadine Saxer
Nadine Saxer Winery, Neftenbach / ZH
Statutes of the Wyschiff Association Swiss Winegrowers
(Asscociation Wyschiff Vignerons Suisses)
To achieve this goal, the Association undertakes various regional, national and international activities.
The decision of the Board of Directors is final.
It amounts to CHF 200.
Members (not founding members) who join the association after the founding meeting must pay a one-off contribution of CHF 1,000 (à fond perdu) in addition to the regular contribution in the first year.
This contribution may change over the years.
New members who take over the business of an existing member are exempt from paying a one-off fee.
It can only take place at the end of the calendar year, subject to a three-month notice period.
Expulsion shall only take place after the member has been heard by the Executive Board and shall be communicated to the member in writing.
The expulsion is effective immediately.
There is no right of appeal to the General Assembly.
The invitation must be issued at least 20 days before the meeting.
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr (50% + 1 Stimme) gefasst.
Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
Absent members may be represented by another member by means of a written proxy.
Legal entities exercise their voting rights through an authorized representative of the company.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal neun repräsentativen Personen aus den verschiedenen, geographischen Regionen der Schweiz, welche – ausser dem Generalsekretär – Mitglieder des Vereins sein müssen.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt.
Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin und des Generalsekretärs, die von der Generalversammlung gewählt werden, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind.
Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten / der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.
Bei Stimmengleichheit kann der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid geben.
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden.
Es sind dies insbesondere:
Maintaining contact with the members.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Jedes Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien zusammen mit dem Präsidenten.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder.
Die Generalversammlung wählt, auf Vorschlag des Vorstandes, eine Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von einem Jahr.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.
Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Sponsorenbeiträgen, Spenden, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
This shall constitute a quorum regardless of the number of members.
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.