Über Uns

Komitee Verein Wyschiff Schweizer Winzer

Präsident
Jean-Jacques Steiner
Parfum de Vigne, Dully / VD

Vizepräsident
Yvon Roduit-Desfayes, Cave La Rodeline, Fully / VS

Generalsekretär / Kassier
Stephan Schnoz, Binningen / BL

Weitere Vorstandsmitglieder

Daniel Buchmann
Buchmann Weine, Wittnau / AG

René Desbaillets
Domaine des Abeilles d’Or, Chouilly/Genève / GE

Benoît de Montmollin
Domaine de Montmollin, Auvernier / NE

PIerre Emery
Vins Bruchez, Flanthey / VS

Piero Rovea
Agriloro SA, Arzo / TI

Nadine Saxer
Weingut Nadine Saxer, Neftenbach / ZH

Statuten des Vereins Wyschiff  Schweizer Winzer

(Asscociation Wyschiff Vignerons Suisses)

I. Namen und Sitz
(1) Unter dem Namen «Verein Wyschiff Schweizer Winzer» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Binningen.
 
II. Zweck
(2) Der Verein bezweckt die Bekanntmachung, Förderung und Verbreitung von Schweizer Weinen und damit zusammenhängenden Produkten hauptsächlich in der Schweiz. Um dieses Ziel zu erreichen unternimmt der Verein diverse regionale, nationale und internationale Aktivitäten.
 
III. Mitgliedschaft
(3) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.
 
(4) Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Er beträgt CHF 200.–. Die Mitglieder (nicht Gründungsmitglieder), die nach der Gründungsversammlung, neu dem Verein beitreten, müssen im ersten Jahr einen einmaligen Beitrag von CHF 1’000.– (à fond perdu) zusätzlich zum ordentlichen Beitrag bezahlen. Dieser Beitrag kann sich während den Jahren verändern. Neue Mitglieder, die den Betrieb eines bestehenden Mitgliedes übernehmen, sind von der Bezahlung eines einmaligen Betrages befreit.
 
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes im Vorstand und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.
 
IV. Organe
(6) Die Organe des Vereins sind:
A. Generalversammlung
B. Vorstand
C. Revisionsstelle
A. Generalversammlung
 
(7) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 15 Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten.
 
(8) Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
 
(9) Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
f) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
g) Änderung der Statuten;
h) Auflösung des Vereins.
 
(10) Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr (50% + 1 Stimme) gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Abwesende Mitglieder können durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter der Firma aus.
Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
 
B. Vorstand
(11) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal neun repräsentativen Personen aus den verschiedenen, geographischen Regionen der Schweiz, welche – ausser dem Generalsekretär – Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin und des Generalsekretärs, die von der Generalversammlung gewählt werden, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten / der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid geben.
 
(12) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident/in
b) Vizepräsident/in
c) Generalsekretär
 
Ämterkumulation ist zulässig.
 
(13) Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:
a)   Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;
a) Erlass von Reglementen;
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
c) Buchführung,
d)   Operationelle Verantwortung der Aktivitäten sowie Vorbereitung und Einführung geeigneter Massnahmen um die Ziele der Statuten zu erreichen. Die Pflege des Umgangs mit den Mitgliedern.
 
Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.
 
(14) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Jedes Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien zusammen mit dem Präsidenten. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder.
 
C. Revisionsstelle
(15) Die Generalversammlung wählt, auf Vorschlag des Vorstandes, eine Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.
 
V. Vereinsvermögen und Haftung
(16) Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Sponsorenbeiträgen, Spenden, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.
 
(17) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
 
VI. Statutenänderung und Auflösung
(18) Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
 
(19) Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
 
VII. Inkrafttreten der Statuten
(20) Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.
 
Bern, den 26.1.2012

Qualitäts-Charta

01 / Die Art und Weise der Begrüssung
02 / Der Respekt gegenüber dem Konsumenten
03 / Der Respekt gegenüber dem Wissen und Können aller Teilnehmer auf dem Wyschiff
04 / Der Respekt gegenüber der Vielfältigkeit der angebotenen Weine
05 / Der Respekt gegenüber dem Konzept und des dargebotenen Umfeldes eines jeden Schiffes
06 / Die Offenheit des Geistes
07 / Die Loyalität unter den teilnehmenden Wyschiff Winzern
08 / Der Respekt gegenüber der Philosophie die sich über die Jahre entwickelt hat
09 / Der Respekt gegenüber den Regeln unseres Berufethos
10 / Der Respekt aller Mitglieder gegenüber den unterzeichneten Wyschiff-Statuten